Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach aufgrund der im verkehrstechnischen Gutachten vom 4. April 2017 attestierten physikalischen Unvermeidbarkeit der Kollision eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten entfallen würde, könne nicht gefolgt werden. Nicht nur habe der Beschuldigte seine Geschwindigkeit vor dem Fussgängerstreifen nicht gemässigt, obwohl die günstigen Verhältnisse zum Ausfahren der Höchstgeschwindigkeit gefehlt hätten, sondern er habe dem Strassenverlauf und dem Trottoir schlichtweg nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt (pag. 417).