Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte verpflichtet sei, vor einem Fussgängerstreifen vorsichtig zu fahren, um Fussgängern den Vortritt zu lassen, welche sich schon auf dem Streifen befinden würden oder im Begriff seien, diesen zu betreten. Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach aufgrund der im verkehrstechnischen Gutachten vom 4. April 2017 attestierten physikalischen Unvermeidbarkeit der Kollision eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten entfallen würde, könne nicht gefolgt werden.