8 bereits auf dem Streifen befinde oder im Begriff gewesen sei, diesen zu betreten. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte verpflichtet sei, vor einem Fussgängerstreifen vorsichtig zu fahren, um Fussgängern den Vortritt zu lassen, welche sich schon auf dem Streifen befinden würden oder im Begriff seien, diesen zu betreten.