fehlt hätten, um die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszufahren. Der Beschuldigte habe nicht die ihm obliegende Sorgfaltspflicht vernachlässigen und auf den Fussgängerstreifen zufahren dürfen, ohne seine Geschwindigkeit kurzfristig zu reduzieren und sich zu versichern, ob kein Fussgänger sich