äusserte sich namens der Privatklägerin im Rahmen der Berufungsbegründung insbesondere zur Sorgfaltspflichtverletzung und zur Kausalität. Einleitend führte dieser mit Bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzung aus, dass angesichts der schlechten Lichtverhältnisse, der unübersichtlichen Verkehrssituation, der eingeschränkten Sicht des Beschuldigten durch ein vorschriftswidrig am Innenspiegel angebrachtes Stofftier und dem Umstand, dass bei der Zufahrt auf einen Fussgängerstreifen mit unverhofft auftauchenden oder spät erkennbaren Fussgängern gerechnet werden müsse, klarerweise die günstigen Verhältnisse ge-