Ob der Beschuldigte schon aufgrund dieser Diskrepanz zwischen dem angeklagten und dem erwiesenen Sachverhalt vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen werden müsste, kann vorliegend offenbleiben, da er – wie sogleich zu zeigen sein wird – ohnehin aus rechtlichen Gründen von diesem Vorwurf freizusprechen ist.»