eine Tibiaplateaufraktur, eine Wadenbeinfraktur und einen Ausriss des Kreuzbandes rechts sowie eine schwere Gehirnerschütterung. Entgegen der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl kann nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und/oder wegen einer durch das am Spiegel hängende Stofftier verursachten Sichtbehinderung die Privatklägerin nicht rechtzeitig bemerkt hätte und es aus diesem Grund zur Kollision kam.