365, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «In sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich somit, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug, an dessen Innenrückspiegel ein Stofftier befestigt war, am 01.12.2014 um ca. 17:53 Uhr in E.________(Ortschaft) auf der F.________(Strasse) mit der Privatklägerin kollidierte, welche als Fussgängerin im Begriff war, den Fussgängerstreifen vor der Kaserne zu überqueren. Als Folge der Kollision, durch welche die Privatklägerin nach vorne auf die Strasse geschleudert wurde, erlitt diese diverse Verletzungen, so insbesondere einen offenen Oberschenkelbruch links mit Wadenbeinfraktur,