10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 365, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «In sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich somit, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug, an dessen Innenrückspiegel ein Stofftier befestigt war, am 01.12.2014 um ca. 17:53 Uhr in E.________(Ortschaft) auf der F.________(Strasse) mit der Privatklägerin kollidierte, welche als Fussgängerin im Begriff war, den Fussgängerstreifen vor der Kaserne zu überqueren.