7 Weiter liegen der Kammer subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des Beschuldigten (pag. 25 ff.; pag. 156 f.; pag. 330), der Privatklägerin (pag. 158 ff.; pag. 329) und des Sachverständigen M.________ (pag. 162 f.; pag. 328) vor. Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Die Vorinstanz hat die Beweismittel – mit Ausnahme des verkehrstechnischen Zusatzgutachtens – ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 356 ff., S. 6-13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).