Eine Reaktionsaufforderung seitens des Beschuldigten habe daher erst ab Betreten des Fussgängerstreifens bestanden. Letztlich führen die bestrittenen Sachverhaltsteile zur Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin vor der Kollision hätte sehen können und müssen, falls ja, ob er mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat und schliesslich, ob er rechtszeitig hätte abbremsen und die Kollision somit hätte vermeiden können. Es handelt sich teilweise um rechtliche Fragen, welche erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beantworten sind.