_ machte geltend, dass der Beschuldigte hätte Bremsbereitschaft erstellen und seine Geschwindigkeit reduzieren müssen. Die Verteidigung des Beschuldigten erwiderte, dass die Privatklägerin vor dem Fussgängerstreifen nicht angehalten habe. Eine Reaktionsaufforderung seitens des Beschuldigten habe daher erst ab Betreten des Fussgängerstreifens bestanden.