8. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber insbesondere die Privatklägerin aus einer Unachtsamkeit heraus und/oder aufgrund einer vom am Innenspiegel befestigten Stofftier ausgehenden Sichteinschränkung nicht rechtzeitig bemerkt und aus diesem Grund deren Vortrittsrecht missachtet zu haben. Die Privatklägerin bringt dagegen insbesondere vor, dass der Beschuldigte abgelenkt gewesen sei und nicht auf die Strasse geschaut habe, weshalb er nicht rechtzeitig habe abbremsen können. Rechtsanwalt D.________ machte geltend, dass der Beschuldigte hätte Bremsbereitschaft erstellen und seine Geschwindigkeit reduzieren müssen.