der Schulter nötig seien (pag. 160, Z. 19 f.; pag. 329, Z. 21). Weitere Therapien folgten und die Privatklägerin besucht einmal in der Woche einen Psychologen (pag. 160, Z. 22 f.). Weiter ist unbestritten, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Kollision nicht abgelenkt (z.B. durch Musikhören) gewesen ist.