6 zwei Operationen unterziehen; sie befand sich vom 1. Dezember bis zum 29. Dezember 2014 im Spital K.________ und wurde anschliessend in die Reha entlassen. Des Weiteren wurde von einer Bettlägerigkeit von sechs bis acht Wochen und einer Arbeitsunfähigkeit von sicherlich drei bis sechs Monaten ausgegangen (pag. 49 f.). Ferner erklärte die Privatklägerin im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und anlässlich der Fortsetzungsverhandlung, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen und weitere Operationen des Armes resp. der Schulter nötig seien (pag.