Schliesslich wurde das Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Unfall untersucht. Die Untersuchung hat keine Mängel ergeben, welche nicht auf den Unfall zurückzuführen seien oder zu diesem Unfall hätten führen können (pag. 218). Das Fahrzeug weist keine Beschädigungen auf, welche zu diesem Unfall hätten führen können (pag. 217). Unbestrittenermassen war am Innenspiegel des Fahrzeugs des Beschuldigten ein Stofftier befestigt. Die Privatklägerin wurde durch die Kollision mehrere Meter weggeschleudert und kam seitlich in der Einmündung der H.________(Strasse) in ihre Endlage. Sie trug am Unfalltag eine schwarze Jacke mit kleinen weissen Punkten (pag.