Das Schadensbild, die Splitter des Scheinwerfers, wie auch die in den Akten beschriebenen Endlagen würden auf eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 50 km/h hinweisen (pag. 224, Frage f.). Weiter kann sowohl der Zustand des Beschuldigten als auch der Zustand seines Fahrzeugs als Unfallursache ausgeschlossen werden. Der rund eine halbe Stunde nach dem Unfall um 18:25 Uhr beim Beschuldigten durchgeführte Atemalkoholtest fiel mit 0.0 Gewichtspromille negativ aus. Darüber hinaus bestanden keine Hinweise auf Beeinträchtigungen durch Arznei- oder Betäubungsmittel (pag. 5). Schliesslich wurde das Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Unfall untersucht.