Dass der Beschuldigte auf der F.________(Strasse) mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist, wird ebenfalls nicht weiter bestritten. Das geht einerseits klar aus seinen Aussagen hervor, wonach er mit seinem Personenwagen auf der F.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) von der Autobahnausfahrt J.________ herkommend in Fahrtrichtung E.________(Ortschaft) Zentrum gefahren sei. Es habe sehr viel Verkehr, teils stockender Verkehr gehabt. Nach dem Kreisverkehrsplatz habe er keine Fahrzeuge mehr vor sich gehabt. Seine Geschwindigkeit habe ca. 50 km/h betragen (pag. 26, Z. 17-2; pag. 156, Z. 26). Er habe den Tempomat nach dem Kreisel, also in der Unterführung, eingeschaltet.