__ betrat sie den Fussgängerstreifen und wollte die Strasse von rechts nach links (in Fahrtrichtung des Fahrzeugs gesehen) überqueren. Es kam sodann unbestrittenermassen innerorts im Bereich des Fussgängerstreifens auf der F.________(Strasse) in E.________(Ortschaft), im Bereich des Strassenabschnitts G.________(Strasse) / H.________(Strasse) in Fahrtrichtung H.________(Strasse), wo eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, zu einer Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und der Privatklägerin. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug zwischen 39 km/h und 44 km/h (pag. 224, Frage g.).