7. Unbestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt und damit der eigentliche Ablauf des Unfalls sind grundsätzlich unbestritten. Der Beschuldigte fuhr am 1. Dezember 2014 um 17:53 Uhr mit seinem Personenwagen auf der F.________(Strasse) vom G.________ (Strasse) herkommend in Fahrtrichtung H.________ (Strasse). Er kam von der Arbeit und war auf dem Nachhauseweg. Er war mit der Strecke gut vertraut (pag. 156, Z. 19-23). Die Privatklägerin kam zu Fuss auf der F.________(Strasse) von der H.________(Strasse) herkommend in Richtung G.________(Strasse). Auch sie befand sich auf dem Heimweg (pag.