weiter vorgeworfen, er habe am 1. Dezember 2014, um ca. 17:53 Uhr, auf der F.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) die Fussgängerin [Anm. die Privatklägerin] auf dem Fussgängerstreifen aus mangelnder Aufmerksamkeit und aufgrund der Sichtbehinderung durch ein am Innenrückspiegel befestigtes Stofftier nicht rechtzeitig bemerkt und deren Vortrittsrecht missachtet, wodurch es zu einer Kollision gekommen sei, wobei sich die Privatklägerin diverse Verletzungen (offener Oberschenkelbruch links mit Wadenbeinfraktur, Tibiaplateaufraktur rechts, Wa-