SR 741.01]), handelt es sich um einen Übertretungstatbestand (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB und Art. 103 StGB i.V.m. Art. 102 SVG), dessen Verfolgung nach drei Jahren verjährt (Art. 109 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Ein nicht in Rechtskraft erwachsener Strafbefehl ist nicht mit einem erstinstanzlichen Urteil gleichzusetzen (HEIMGART- NER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 109 StGB). Die Verjährung ist am 1. Dezember 2017 eingetreten.