356 Abs. 1 StPO), unter anderem vorgeworfen, am 1. Dezember 2014, um ca. 17:53 Uhr auf der F.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) einen Personenwagen in nicht vorschriftsgemässem Zustand geführt zu haben, indem ein Stofftier am Innenrückspiegel befestigt gewesen sei. Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 1. Dezember 2014 in E.________(Ortschaft) durch Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]), handelt es sich um einen Übertretungstatbestand (vgl. Art.