II. Einstellung Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 29. Februar 2016 (pag. 77 ff.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), unter anderem vorgeworfen, am 1. Dezember 2014, um ca. 17:53 Uhr auf der F.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) einen Personenwagen in nicht vorschriftsgemässem Zustand geführt zu haben, indem ein Stofftier am Innenrückspiegel befestigt gewesen sei.