3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der beschränkten Berufung der Privatklägerin betreffend den Freispruch von der Anschuldigung der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung und der auf den Schuldspruch wegen Fahrens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art.