3. Es seien die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen; 4. Der Berufungsbeklagte habe der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote für die notwendigen Aufwendungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Fürsprecher B.________ stellte namens des Beschuldigten in der Begründung der Anschlussberufung vom 21. Mai 2019 seinerseits die folgenden Anträge (pag. 432 f.): 1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei abzuweisen und Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils sei zu bestätigen.