Die Privatklägerin erklärte sich mit Schreiben vom 11. Februar 2019 und der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. März 2019 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 397; pag. 402). Mit Blick auf das Einverständnis des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie dem bereits früher erklärten Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am Verfahren wurde mit Verfügung vom 26. März 2019 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet (pag. 410, Ziff. 2).