3. Durchführung eines schriftlichen Verfahrens Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 wurden die Parteien um Mitteilung ersucht, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 393, Ziff. 4). Die Privatklägerin erklärte sich mit Schreiben vom 11. Februar 2019 und der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. März 2019 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag.