2 am 21. März 2019 mit, dass in Bezug auf die Anschlussberufung keine Nichteintretensgründe geltend gemacht würden (pag. 407). Mit Eingabe vom 17. April 2019 begründete die Privatklägerin ihre Berufung (pag. 412 ff.). Am 21. Mai 2019 reichte der Beschuldigte seine Stellungnahme zur Berufung der Privatklägerin sowie eine Begründung seiner eigenen Anschlussberufung ein (pag. 432 ff.). Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 reichte die Privatklägerin ihre Replik sowie ihre Stellungnahme zur Begründung der Anschlussberufung ein (pag.