Fürsprecher B.________ erhob sodann namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 4. März 2019 Anschlussberufung und stellte den Antrag, das gegen diesen eröffnete Verfahren wegen Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs sei einzustellen. Darüber hinaus machte er keine Nichteintretensgründe auf die Berufung geltend (pag. 401 f.). Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde der Privatklägerin Gelegenheit eingeräumt, begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 404 f.). Die Privatklägerin teilte