Weiter wurde in Aussicht genommen, auch den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs gestützt auf Art. 404 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu überprüfen (pag. 392 f.). Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 399 f.). Fürsprecher B.__