reichte die Privatklägerin am 4. Februar 2019 form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein und beschränkte diese auf den Freispruch von der Anschuldigung der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung und dessen Folgen (pag. 386 ff.). Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 wurde dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde in Aussicht genommen, auch den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs gestützt auf Art.