Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 18 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. März 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher und Notar B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand fahrlässige schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 19. Januar 2018 (PEN 2016 235) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19. Januar 2018 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldi- gung der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung, angeblich begangen am 1. Dezember 2014 in E.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (nach- folgend: Privatklägerin), unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldig- ten von CHF 7‘866.45 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 12‘244.60 an den Kanton Bern (pag. 342, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Hingegen erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Beschuldigten schuldig des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges, begangen am 1. Dezember 2014 in E.________(Ortschaft), und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbus- se von CHF 250.00 und zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskos- ten von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wurde auf drei Tage festgesetzt (pag. 342, Ziff. II. des erstin- stanzlichen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 24. Januar 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 347). Nach Zustel- lung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 15. Januar 2019 (pag. 376) reichte die Privatklägerin am 4. Februar 2019 form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein und beschränkte diese auf den Freispruch von der An- schuldigung der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung und dessen Folgen (pag. 386 ff.). Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 wurde dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu er- klären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde in Aussicht genommen, auch den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs gestützt auf Art. 404 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu überprüfen (pag. 392 f.). Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 teilte die Generalstaatsanwalt- schaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 399 f.). Fürsprecher B.________ erhob sodann namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 4. März 2019 Anschlussberufung und stellte den Antrag, das ge- gen diesen eröffnete Verfahren wegen Führens eines nicht den Vorschriften ent- sprechenden Fahrzeugs sei einzustellen. Darüber hinaus machte er keine Nichtein- tretensgründe auf die Berufung geltend (pag. 401 f.). Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde der Privatklägerin Gelegenheit eingeräumt, begründet ein Nichteintre- ten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 404 f.). Die Privatklägerin teilte 2 am 21. März 2019 mit, dass in Bezug auf die Anschlussberufung keine Nichteintre- tensgründe geltend gemacht würden (pag. 407). Mit Eingabe vom 17. April 2019 begründete die Privatklägerin ihre Berufung (pag. 412 ff.). Am 21. Mai 2019 reichte der Beschuldigte seine Stellungnahme zur Berufung der Privatklägerin sowie eine Begründung seiner eigenen Anschlussberufung ein (pag. 432 ff.). Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 reichte die Privatklägerin ihre Replik sowie ihre Stellungnahme zur Begründung der Anschlussberufung ein (pag. 445 ff.), worauf der Beschuldigte mit Schreiben vom 15. Juli 2019 duplizierte (pag. 460). 3. Durchführung eines schriftlichen Verfahrens Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 wurden die Parteien um Mitteilung ersucht, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 393, Ziff. 4). Die Privatklägerin erklärte sich mit Schreiben vom 11. Februar 2019 und der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. März 2019 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 397; pag. 402). Mit Blick auf das Einverständnis des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie dem bereits früher erklärten Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am Verfahren wurde mit Verfügung vom 26. März 2019 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet (pag. 410, Ziff. 2). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt D.________ stellte in seiner Berufungsbegründung vom 17. April 2019 namens der Privatklägerin die folgenden Anträge (pag. 412 ff.): 1. Die Ziffer I. des Urteils vom 19. Januar 2018 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland sei auf- zuheben und der Berufungsbeklagte sei der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 1. Dezember 2014, 17:53 Uhr, in E.________(Ortschaft), F.________ (Strasse), zum Nach- teil der Berufungsführerin schuldig zu sprechen; 2. Der Berufungsbeklagte sei angemessen zu bestrafen; 3. Es seien die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten dem Berufungsbeklagten aufzuerle- gen; 4. Der Berufungsbeklagte habe der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung gemäss noch ein- zureichender Honorarnote für die notwendigen Aufwendungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Fürsprecher B.________ stellte namens des Beschuldigten in der Begründung der Anschlussberufung vom 21. Mai 2019 seinerseits die folgenden Anträge (pag. 432 f.): 1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei abzuweisen und Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils sei zu bestätigen. 2. Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, und das Verfahren gegen A.________ vom Vorwurf des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, angeblich began- gen am 01.12.2014 in E.________(Ortschaft), F.________(Strasse), sei einzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen 3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der beschränkten Berufung der Privatklägerin betreffend den Freispruch von der Anschuldigung der fahrlässigen (schweren) Körperverlet- zung und der auf den Schuldspruch wegen Fahrens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Privatklägerin nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Einstellung Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 29. Februar 2016 (pag. 77 ff.), wel- cher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), unter anderem vorgeworfen, am 1. Dezember 2014, um ca. 17:53 Uhr auf der F.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) einen Personenwagen in nicht vorschriftsgemässem Zu- stand geführt zu haben, indem ein Stofftier am Innenrückspiegel befestigt gewesen sei. Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz, angeblich begangen am 1. Dezember 2014 in E.________(Ortschaft) durch Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]), handelt es sich um einen Übertretungstatbestand (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB und Art. 103 StGB i.V.m. Art. 102 SVG), dessen Verfolgung nach drei Jahren verjährt (Art. 109 StGB). Ist vor Ab- lauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Ver- jährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Ein nicht in Rechtskraft erwachsener Strafbefehl ist nicht mit einem erstinstanzlichen Urteil gleichzusetzen (HEIMGART- NER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 109 StGB). Die Verjährung ist am 1. Dezember 2017 eingetreten. Das erst- instanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland datiert vom 19. Janu- ar 2018, mithin nach Eintritt der Verfolgungsverjährung. Das Verfahren ist folglich einzustellen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 29. Februar 2016 (pag. 77 ff.) weiter vorgeworfen, er habe am 1. Dezember 2014, um ca. 17:53 Uhr, auf der F.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) die Fussgängerin [Anm. die Privat- klägerin] auf dem Fussgängerstreifen aus mangelnder Aufmerksamkeit und auf- grund der Sichtbehinderung durch ein am Innenrückspiegel befestigtes Stofftier nicht rechtzeitig bemerkt und deren Vortrittsrecht missachtet, wodurch es zu einer Kollision gekommen sei, wobei sich die Privatklägerin diverse Verletzungen (offe- ner Oberschenkelbruch links mit Wadenbeinfraktur, Tibiaplateaufraktur rechts, Wa- 4 denbeinfraktur, Ausriss des Kreuzbandes, schwere Gehirnerschütterung etc.) zu- gezogen habe. 7. Unbestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt und damit der eigentliche Ablauf des Unfalls sind grundsätzlich unbestritten. Der Beschuldigte fuhr am 1. Dezember 2014 um 17:53 Uhr mit seinem Personenwagen auf der F.________(Strasse) vom G.________ (Strasse) herkommend in Fahrtrichtung H.________ (Strasse). Er kam von der Ar- beit und war auf dem Nachhauseweg. Er war mit der Strecke gut vertraut (pag. 156, Z. 19-23). Die Privatklägerin kam zu Fuss auf der F.________(Strasse) von der H.________(Strasse) herkommend in Richtung G.________(Strasse). Auch sie be- fand sich auf dem Heimweg (pag. 8). Sie legt diesen Weg zur Arbeit zwei Mal täg- lich zu Fuss zurück (pag. 158, Z. 32 f.), weshalb sie die Örtlichkeiten ebenfalls kannte. Vor der I.________ betrat sie den Fussgängerstreifen und wollte die Stras- se von rechts nach links (in Fahrtrichtung des Fahrzeugs gesehen) überqueren. Es kam sodann unbestrittenermassen innerorts im Bereich des Fussgängerstrei- fens auf der F.________(Strasse) in E.________(Ortschaft), im Bereich des Stras- senabschnitts G.________(Strasse) / H.________(Strasse) in Fahrtrichtung H.________(Strasse), wo eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, zu einer Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und der Privatklägerin. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug zwischen 39 km/h und 44 km/h (pag. 224, Frage g.). Die Kollision erfolgte auf der rechten Seite des Fahrzeugs auf der Höhe des Scheinwerfers, was die Beschädigungen am Fahrzeug belegen (pag. 218). Der Kollisionspunkt befindet sich auf der rechten Seite (wiederum aus Fahrtrichtung des Fahrzeugs gesehen) der Fahrbahn. Schliesslich ist auch der nachträglich im Rahmen einer Bremskontrolle ermittelte Bremsverzögerungswert von 8.78 m/s2 unbestritten. Die F.________(Strasse) steigt aus der Bahnunterführung her an und war zum Zeitpunkt der Kollision trocken. Das Wetter war schön, ohne Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse. In der Einmündung zur H.________ befindet sich ein mannsho- her Zaun. Das Trottoir, auf welchem die Privatklägerin aus der H.________(Strasse) herkommend lief, setzt sich auf der F.________(Strasse) bis kurz vor der Senke zur Unterführung fort bzw. geht über in einen Rad- und Fuss- weg mit getrennten Verkehrsflächen (pag. 126). Die Lichtverhältnisse werden im Unfallaufnahmeprotokoll mit Dämmerung bei punktueller Strassenbeleuchtung be- schrieben (pag. 4). Im Fotodossier des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspo- lizei Bern finden sich diverse Fotoaufnahmen sowie Kartenausschnitte, welche die Unfallstelle am Unfalltag, dem 1. Dezember 2014 um 20:34 Uhr, aufzeigen (pag. 12 ff.). Daraus geht hervor, dass sich unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen in Fahrt- richtung des Beschuldigten auf beiden Strassenseiten ein Kandelaber befindet (pag. 14 f.). Am rechten Kandelaber befindet sich zudem das Signal «Standort ei- nes Fussgängerstreifens», welches die Lage des Fussgängerstreifens verdeutlicht (pag. 15). Unbestritten ist weiter, dass die Privatklägerin auf dem Trottoir von der Seite gekommen ist, auf welcher vor dem Fussgängerstreifen kein Kandelaber an- 5 gebracht ist, die F.________(Strasse) (Hauptstrasse) aber insgesamt in regelmäs- sigen Abständen mit Kandelabern ausgestattet und der Fussgängerstreifen mithin beleuchtet ist (pag. 14 f.; pag. 225). Der Fussgängerstreifen ist drei Meter lang. Vom rechten Strassenrand bis zur Mittelinsel ist eine Strecke zwischen 4.3 Meter und 4.7 Meter zu passieren (pag. 216). Dass der Beschuldigte auf der F.________(Strasse) mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist, wird ebenfalls nicht weiter bestritten. Das geht einerseits klar aus seinen Aussagen hervor, wonach er mit seinem Personenwagen auf der F.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) von der Autobahnausfahrt J.________ herkommend in Fahrtrichtung E.________(Ortschaft) Zentrum gefah- ren sei. Es habe sehr viel Verkehr, teils stockender Verkehr gehabt. Nach dem Kreisverkehrsplatz habe er keine Fahrzeuge mehr vor sich gehabt. Seine Ge- schwindigkeit habe ca. 50 km/h betragen (pag. 26, Z. 17-2; pag. 156, Z. 26). Er ha- be den Tempomat nach dem Kreisel, also in der Unterführung, eingeschaltet. So- bald er die Geschwindigkeit erreicht habe, schalte er immer den Tempomaten ein. Er schalte diesen sehr oft ein, sogar innerorts (pag. 26, Z. 53-55). Diese Angaben decken sich mit dem verkehrstechnischen Gutachten vom 4. April 2017. Die Gut- achter legten ihren Berechnungen eine Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h zu- grunde, da sich eine höhere Geschwindigkeit infolge fehlender objektiver Hinweise nicht nachweisen lasse. Das Schadensbild, die Splitter des Scheinwerfers, wie auch die in den Akten beschriebenen Endlagen würden auf eine Ausgangsge- schwindigkeit von ca. 50 km/h hinweisen (pag. 224, Frage f.). Weiter kann sowohl der Zustand des Beschuldigten als auch der Zustand seines Fahrzeugs als Unfallursache ausgeschlossen werden. Der rund eine halbe Stunde nach dem Unfall um 18:25 Uhr beim Beschuldigten durchgeführte Atemalkoholtest fiel mit 0.0 Gewichtspromille negativ aus. Darüber hinaus bestanden keine Hinwei- se auf Beeinträchtigungen durch Arznei- oder Betäubungsmittel (pag. 5). Schliess- lich wurde das Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Unfall untersucht. Die Un- tersuchung hat keine Mängel ergeben, welche nicht auf den Unfall zurückzuführen seien oder zu diesem Unfall hätten führen können (pag. 218). Das Fahrzeug weist keine Beschädigungen auf, welche zu diesem Unfall hätten führen können (pag. 217). Unbestrittenermassen war am Innenspiegel des Fahrzeugs des Be- schuldigten ein Stofftier befestigt. Die Privatklägerin wurde durch die Kollision mehrere Meter weggeschleudert und kam seitlich in der Einmündung der H.________(Strasse) in ihre Endlage. Sie trug am Unfalltag eine schwarze Jacke mit kleinen weissen Punkten (pag. 166), einen weiss-schwarzen Pullover und einen schwarzen Rock. Sie erlitt durch die Kollision erhebliche Verletzungen. Die daraus resultierende Beeinträchtigung zeigt andau- ernde Folgen, was die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung gemäss der Ver- fügung der Suva vom 21. Dezember 2017 belegt. Sie erlitt einen offenen Ober- schenkelbruch links mit Wadenbeinfraktur, auf der rechten Seite sodann eine Ti- biaplateaufraktur, eine Wadenbeinfraktur sowie einen Ausriss des Kreuzbandes. Weiter sind eine schwere Gehirnerschütterung, mehrere Blutergüsse an der Stirn und diverse Schürfwunden an beiden Beinen festgestellt worden. Sie befand sich zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr. Die Privatklägerin musste sich schliesslich 6 zwei Operationen unterziehen; sie befand sich vom 1. Dezember bis zum 29. De- zember 2014 im Spital K.________ und wurde anschliessend in die Reha entlas- sen. Des Weiteren wurde von einer Bettlägerigkeit von sechs bis acht Wochen und einer Arbeitsunfähigkeit von sicherlich drei bis sechs Monaten ausgegangen (pag. 49 f.). Ferner erklärte die Privatklägerin im Rahmen der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung und anlässlich der Fortsetzungsverhandlung, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen und weitere Operationen des Armes resp. der Schulter nötig seien (pag. 160, Z. 19 f.; pag. 329, Z. 21). Weitere Therapien folgten und die Privatklägerin besucht einmal in der Woche einen Psychologen (pag. 160, Z. 22 f.). Weiter ist unbestritten, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Kollision nicht abge- lenkt (z.B. durch Musikhören) gewesen ist. 8. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber insbesondere die Privatklägerin aus ei- ner Unachtsamkeit heraus und/oder aufgrund einer vom am Innenspiegel befestig- ten Stofftier ausgehenden Sichteinschränkung nicht rechtzeitig bemerkt und aus diesem Grund deren Vortrittsrecht missachtet zu haben. Die Privatklägerin bringt dagegen insbesondere vor, dass der Beschuldigte abgelenkt gewesen sei und nicht auf die Strasse geschaut habe, weshalb er nicht rechtzeitig habe abbremsen können. Rechtsanwalt D.________ machte geltend, dass der Beschuldigte hätte Bremsbereitschaft erstellen und seine Geschwindigkeit reduzieren müssen. Die Verteidigung des Beschuldigten erwiderte, dass die Privatklägerin vor dem Fuss- gängerstreifen nicht angehalten habe. Eine Reaktionsaufforderung seitens des Be- schuldigten habe daher erst ab Betreten des Fussgängerstreifens bestanden. Letztlich führen die bestrittenen Sachverhaltsteile zur Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin vor der Kollision hätte sehen können und müssen, falls ja, ob er mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat und schliesslich, ob er rechtszeitig hätte abbremsen und die Kollision somit hätte vermeiden können. Es handelt sich teilweise um rechtliche Fragen, welche erst im Rahmen der rechtli- chen Würdigung zu beantworten sind. Nachfolgend ist anhand der Beweiswürdi- gung der relevante Sachverhalt zu ermitteln, welcher es überhaupt erst erlaubt, die Fragen betreffend die Verletzung einer Sorgfaltspflicht bzw. die Vermeidbarkeit der Kollision im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. 9. Beweismittel Der Kammer liegen als objektive Beweismittel neben dem Anzeigerapport (inkl. Un- fallaufnahmeprotokoll) vom 16. Dezember 2014 (pag. 1 ff.), die Fotodokumentation des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (UTD) vom 6. Januar 2014 (pag. 11 ff.), der Arztbericht des Spitals K.________ von Dr. med. L.________ vom 2. März 2015 (pag. 49 f.), der Unfallplan des UTD vom 1. September 2016 (pag. 123 f.), das verkehrstechnische Gutachten vom 4. April 2017 (pag. 212 ff.) sowie das verkehrstechnische Zusatzgutachten vom 26. Juni 2017 (pag. 267 ff.) vor. 7 Weiter liegen der Kammer subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des Be- schuldigten (pag. 25 ff.; pag. 156 f.; pag. 330), der Privatklägerin (pag. 158 ff.; pag. 329) und des Sachverständigen M.________ (pag. 162 f.; pag. 328) vor. Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird an dieser Stelle ver- zichtet. Die Vorinstanz hat die Beweismittel – mit Ausnahme des verkehrstechni- schen Zusatzgutachtens – ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 356 ff., S. 6-13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich er- gänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kam- mer. 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 365, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «In sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich somit, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug, an des- sen Innenrückspiegel ein Stofftier befestigt war, am 01.12.2014 um ca. 17:53 Uhr in E.________(Ortschaft) auf der F.________(Strasse) mit der Privatklägerin kollidierte, welche als Fussgängerin im Begriff war, den Fussgängerstreifen vor der Kaserne zu überqueren. Als Folge der Kollision, durch welche die Privatklägerin nach vorne auf die Strasse geschleudert wurde, erlitt diese diverse Verletzungen, so insbesondere einen offenen Oberschenkelbruch links mit Wadenbeinfraktur, eine Tibiaplateaufraktur, eine Wadenbeinfraktur und einen Ausriss des Kreuzbandes rechts sowie ei- ne schwere Gehirnerschütterung. Entgegen der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl kann nicht nachgewiesen werden, dass der Be- schuldigte aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und/oder wegen einer durch das am Spiegel hän- gende Stofftier verursachten Sichtbehinderung die Privatklägerin nicht rechtzeitig bemerkt hätte und es aus diesem Grund zur Kollision kam. Ob der Beschuldigte schon aufgrund dieser Diskrepanz zwischen dem angeklagten und dem erwie- senen Sachverhalt vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen werden müsste, kann vorliegend offenbleiben, da er – wie sogleich zu zeigen sein wird – ohnehin aus rechtli- chen Gründen von diesem Vorwurf freizusprechen ist.» 11. Vorbringen der Parteien 11.1 Vorbringen der Privatklägerin Rechtsanwalt D.________ äusserte sich namens der Privatklägerin im Rahmen der Berufungsbegründung insbesondere zur Sorgfaltspflichtverletzung und zur Kausa- lität. Einleitend führte dieser mit Bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzung aus, dass angesichts der schlechten Lichtverhältnisse, der unübersichtlichen Verkehrssituati- on, der eingeschränkten Sicht des Beschuldigten durch ein vorschriftswidrig am In- nenspiegel angebrachtes Stofftier und dem Umstand, dass bei der Zufahrt auf ei- nen Fussgängerstreifen mit unverhofft auftauchenden oder spät erkennbaren Fussgängern gerechnet werden müsse, klarerweise die günstigen Verhältnisse ge- fehlt hätten, um die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszu- fahren. Der Beschuldigte habe nicht die ihm obliegende Sorgfaltspflicht vernach- lässigen und auf den Fussgängerstreifen zufahren dürfen, ohne seine Geschwin- digkeit kurzfristig zu reduzieren und sich zu versichern, ob kein Fussgänger sich 8 bereits auf dem Streifen befinde oder im Begriff gewesen sei, diesen zu betreten. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte verpflichtet sei, vor einem Fussgängerstreifen vorsichtig zu fahren, um Fussgängern den Vortritt zu lassen, welche sich schon auf dem Streifen befinden würden oder im Begriff seien, diesen zu betreten. Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach aufgrund der im verkehrs- technischen Gutachten vom 4. April 2017 attestierten physikalischen Unvermeid- barkeit der Kollision eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten entfallen würde, könne nicht gefolgt werden. Nicht nur habe der Beschuldigte seine Ge- schwindigkeit vor dem Fussgängerstreifen nicht gemässigt, obwohl die günstigen Verhältnisse zum Ausfahren der Höchstgeschwindigkeit gefehlt hätten, sondern er habe dem Strassenverlauf und dem Trottoir schlichtweg nicht die gebotene Auf- merksamkeit geschenkt (pag. 417). Gestützt auf das verkehrstechnische Gutachten könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während beinahe 8.9 Sekunden hätte wahrnehmen können und müssen. Es sei somit auf die fehlende Aufmerksamkeit des Beschuldigten zurückzuführen, dass er die Privatklägerin – in der maximalen Variante gerechnet, da nur diese eine Kollisi- onsvariante darstelle – nahezu ungebremst bzw. mit einer Kollisionsgeschwindig- keit von 44 km/h erfasst habe. Der Umstand, dass die Privatklägerin für den Be- schuldigten während beinahe 8.9 Sekunden vor der Kollision erkennbar gewesen sei, er sie jedoch erst unmittelbar vor dem Zusammenprall wahrgenommen habe, lasse einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte dem vor ihm liegenden Stras- senverlauf und dem Trottoir schlichtweg nicht die gebotene bzw. keinerlei Aufmerk- samkeit geschenkt habe. Dies verdeutliche die Aussage des Beschuldigten, wo- nach er nicht einmal gesehen habe, aus welcher Richtung die Privatklägerin herge- kommen sei (pag. 418). Zusammenfassend hielt Rechtsanwalt D.________ fest, dass der Beschuldigte mit unangemessener Geschwindigkeit auf den Fussgänger- streifen zugefahren sei und insbesondere der rechten Seite des Trottoirs nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt habe. Dadurch habe dieser seine Sorg- faltspflicht in grober Weise verletzt (pag. 419). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei es für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass er unter den gegebenen Umständen (schlechte Lichtverhältnisse, eingeschränkte Sicht, unübersichtliche Verkehrssituation) durch sein Verhalten (mangelnde Aufmerksamkeit, unangemes- sene Geschwindigkeit) beim Betreten des Fussgängerstreifens durch einen Pas- santen nicht mehr rechtzeitig hätte bremsen und eine schwere Körperverletzung hätte verursachen bzw. begünstigen können (pag. 419). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei nicht die Vermeidbarkeit der Kolli- sion entscheidend, sondern diejenige der schweren Körperverletzung. Das ver- kehrstechnische Gutachten halte fest, sofern der Beschuldigte mit der Reaktion begonnen hätte, als die Privatklägerin die Strasse betreten habe, so wäre er mit ei- ner Geschwindigkeit von 26 km/h mit der Privatklägerin kollidiert. Damit sei erstellt, dass bei unverzüglicher Vollbremsung die Kollision viel weniger heftig ausgefallen wäre und die Privatklägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weni- ger schwere Verletzungen davon getragen hätte. Unter den gegebenen Umständen hätte der Beschuldigte eine Vollbremsung einleiten können und müssen. Der Erfolg in der eingetretenen Art und Weise wäre damit vermeidbar gewesen (pag. 420 f.). 9 So wäre die Kollision bei einer den Umständen angepassten Geschwindigkeit von 40 km/h räumlich vermeidbar gewesen (pag. 421). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sei der tatbestandsmässige Erfolg dem Beschuldigten strafrechtlich nicht zurechenbar, weshalb eine Strafbarkeit entfalle. Ihre Auffassung begründe diese damit, dass gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten – selbst wenn der Beschuldigte das Fahrzeug, ab dem Moment, in wel- chem die Privatklägerin die Strasse betreten habe, so schnell wie physikalisch möglich, zum Stillstand gebracht hätte – in der maximalen Variante die Kollision dennoch eingetreten wäre. Jedoch lasse die Vorinstanz dabei unbeachtet, dass die rechtlich relevanten Vermeidbarkeitsüberlegungen nicht mit den physikalischen Vermeidbarkeitsberechnungen des verkehrstechnischen Gutachtens vom 4. April 2017 übereinstimmten. Zunächst sei mit dem verkehrstechnischen Gutachten le- diglich beurteilt worden, ob die Kollision an sich, mithin nicht die schweren Verlet- zungsfolgen, unter den gegebenen Umständen vermeidbar gewesen sei. Zudem sei eine angemessene Ausgangsgeschwindigkeit von 40-45 km/h nicht Gegen- stand der gutachterlichen Vermeidbarkeitsbetrachtungen gewesen. Schliesslich habe als Berechnungsgrundlage der Vermeidbarkeitsvarianten jener Zeitpunkt ge- dient, in dem die Berufungsführerin den Fussgängerstreifen betreten habe. Die Zeit, während welcher sich die Privatklägerin am Strassenrand befunden habe oder auf den Fussgängerstreifen zugelaufen sei, sei nicht miteinberechnet worden. Die Ausgangslage stimme bei Weitem nicht mit den rechtlich relevanten Vermeidbar- keitsüberlegungen überein. Es sei folglich dogmatisch falsch, wenn die Vorinstanz nun die Vermeidbarkeitsbetrachtungen des verkehrstechnischen Gutachtens, wel- che keine verkehrsspezifische Sorgfaltspflichten zum Inhalt gehabt hätten und sich lediglich auf die Unvermeidbarkeit einer Kollision, mithin nicht der schweren Verlet- zungsfolge, beziehen würden, eins zu eins zur Begründung der rechtlich relevanten Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts heranziehe. In diesem Sinne halte auch das Bundesgericht fest, dass die Unvermeidbarkeit einer Kollision mangels rechtzeiti- gen Bremsens infolge unvorsichtiger Fahrweise genau der Grund der strafrechtli- chen Zurechnung sei und nicht zu deren Ausschluss führen könne (pag. 422 f.). Damit sei der objektive und der subjektive Tatbestand der fahrlässig schweren Körperverletzung erfüllt und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu erklären (pag. 424). Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 reichte Rechtsanwalt D.________ seine Replik ein. Darin nahm er auf die einzelnen Ausführungen des Beschuldigten (vgl. Ziff. 11.2 nachfolgend) Bezug und bestätigte seine eingangs gemachten Ausführungen und gestellten Anträge. Ergänzend hielt Rechtsanwalt D.________ insbesondere fest, dass die Privatklägerin den Fussgängerstreifen nachweislich nicht überraschend betreten habe. Das Bundesgericht gestehe Fahrzeuglenkern vor Fussgängerstrei- fen eine Bremsreaktionszeit von 0.6 bis 0.7 Sekunden zu, wenn sie sich aufgrund der Umstände bereits in Bremsbereitschaft befinden müssen. In Verkennung dieser Umstände bzw. Rechtsprechung hätten die Gutachter ihren Berechnungen eine Reaktionszeit von 1.04 Sekunden zugrunde gelegt. Dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin erst kurz vor der Kollision wahrgenommen, seine Geschwindigkeit nicht gemässigt, keine Bremsbereitschaft erstellt gehabt habe und selbst eine Kollision 10 dadurch unvermeidbar geworden sei, keine Massnahmen ergriffen habe, um die Verletzungsfolgen der Privatklägerin möglichst gering zu halten, bedeute nichts an- deres, als dass er seine Vorsichtspflicht während längerer Zeit völlig vernachlässigt und in mehrfacher Hinsicht verletzt habe (pag. 448). Sodann habe sich die Privat- klägerin, nachdem sie auf das Trottoir entlang der F.________(Strasse) eingebo- gen sei, von der Mitte des Trottoirs auf den Trottoirrand bzw. den Fussgängerstrei- fen zu bewegt. Wenn sich ein Fussgänger langsam und mit konstanter Geschwin- digkeit auf einen Fussgängerstreifen zu bewege, so müsse der Fahrzeuglenker da- von ausgehen, dass dieser beabsichtige, die Strasse zu überqueren. Die Absicht des Fussgängers werde umso deutlicher, wenn er sich alsdann in Laufrichtung um 90 Grad abdrehe und dem Fussgängerstreifen zuwende. Es hätten somit genü- gend Anzeichen bestanden, um zu erkennen, dass die Privatklägerin die F.________(Strasse) mittels des Fussgängerstreifens habe überqueren wollen. Im Ergebnis stehe fest, dass die Annahme der Gutachter, der objektive Reaktionsauf- forderungszeitpunkt sei der Moment, als die Privatklägerin die Strasse betreten ha- be, im vorliegenden Fall keine Stütze finde. Der Beschuldigte hätte folglich ab dem Moment, als sich die Privatklägerin erkennbar auf dem Trottoirrand bzw. den Fuss- gängerstreifen zu bewegt habe, damit rechnen müssen, dass sie diesen habe überqueren wollen. Er hätte daher zwingend Bremsbereitschaft erstellen und seine Geschwindigkeit mässigen müssen, womit sich die Anhaltestrecke verringert hätte und der Verkehrsunfall bei genügender Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers ver- meidbar gewesen wäre (pag. 449 f.). 11.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung brachte namens des Beschuldigten vor, dass die Ausführungen der Privatklägerin zur Sorgfaltspflichtverletzung nicht zu überzeugen vermögen und auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen sei (pag. 433). Ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit sei vorab von der Anklage nicht erfasst. Die Privatklägerin vermenge in ihren Ausführungen zudem in unzulässiger Weise die Erkennbarkeit bzw. Möglichkeit der Wahrnehmung der Privatklägerin durch den Beschuldigten und die eigentliche Reaktionsaufforderung: Letztere bestehe erst beim Betreten des Fussgängerstreifens durch die Privatklägerin. Die von der Pri- vatklägerin aufgeführte «Position B» befinde sich keineswegs derart nah vom Fussgängerstreifen, dass das Kriterium des «im Begriff des Betretens» erfüllt wäre. Allein das Gehen auf dem Trottoir gebe indes noch keinen Anlass, die Fahrt abzu- bremsen. Die Privatklägerin habe vor dem Fussgängerstreifen nicht angehalten. Eine Reaktionsaufforderung habe daher erst ab Betreten des Fussgängerstreifens bestanden. Vorher habe kein Anlass bestanden, die Geschwindigkeit anzupassen. Die Sicht des Beschuldigten auf den Fussgängerstreifen sei nicht eingeschränkt gewesen, etwas anderes sei jedenfalls nicht erstellt bzw. mit dem eingeholten Gut- achten widerlegt worden. Entsprechend stütze sich die Vorinstanz richtigerweise auf den Vertrauensgrund- satz. Die Vorinstanz habe zu Recht die Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 SVG derje- nigen von Art. 49 Abs. 2 SVG gegenübergestellt und auf Art. 47 Abs. 2 Satz 2 SVG verwiesen, wonach der Fussgänger von seinem Vortrittsrecht keinen Gebrauch 11 mehr machen dürfe, wenn das auf der Fahrbahn herannahende Fahrzeug bereits so nah sei, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könne (pag. 434 f.). Bei Verneinung der Sorgfaltspflichtverletzung sei folgerichtig auch die Vorausseh- barkeit zu verneinen. Eine unangemessene Geschwindigkeit sei nicht angeklagt und auch nicht erstellt. Weiter führte Fürsprecher B.________ aus, dass die Argu- mentation der Privatklägerin zur Vermeidbarkeit nicht verfange. Vorliegend sei we- der erhoben noch sei mit dem notwendigen Wahrscheinlichkeitsgrad erstellt, dass die Privatklägerin bei einer geringeren Kollisionsgeschwindigkeit weniger schwere Verletzungen davon getragen hätte. So sei beispielsweise nicht auszuschliessen, dass die gleichen Verletzungen resultiert hätten oder die Privatklägerin gar mittig statt seitwärts getroffen und schwerer verletzt worden wäre. Vorliegend sei mit dem eingeholten Gutachten erstellt, dass die Kollision auch bei rechtzeitigem Bremsen nicht vermeidbar gewesen wäre. Die Argumentation der Privatklägerin sei zirkelschlüssig (pag. 435). Am 15. Juli 2019 reichte Fürsprecher B.________ seine Duplik ein und hielt an sei- nen bisherigen Ausführungen fest. Ergänzend hielt er fest, dass die Ausführungen in der Replik der Privatklägerin bestritten würden. Die Vorbringen der Privatklägerin würden sich in Spekulationen erschöpfen. So sei nicht erstellt, dass und wann sich die Privatklägerin «von der Mitte des Trottoirs allmählich auf den Trottoir-Rand bzw. Fussgängerstreifen zubewegte» oder gar «in Laufrichtung um 90 Grad abdrehte». Es könne im Ergebnis nicht begründet werden, dass der Reaktionszeitpunkt weiter zurück liege als von den Gutachtern angenommen und in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschützt werde (pag. 460). 12. Anklagegrundsatz Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichts- punkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie ange- klagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschul- digt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidi- gung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsver- handlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Dies bedingt eine zu- reichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Um- schreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumption unter die anwend- baren Straftatbestände erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind in der Anklageschrift die Umstände anzugeben, aus denen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte pflicht- widrig unvorsichtig gehandelt hat (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, 12 Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 325; BGE 120 IV 348 E. 3c.). Soweit Rechtsanwalt D.________ vorbringt, dass der Beschuldigte die Geschwin- digkeit nicht gemässigt habe, obwohl die günstigen Verhältnisse zum Ausfahren der Höchstgeschwindigkeit gefehlt hätten, ist dieses Nichtanpassen der Geschwin- digkeit nicht von der Anklage erfasst. Ebenso wenig ist die Bremsbereitschaft Ge- genstand der Anklage oder ein unterlassenes Ausweichen. Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 29. Februar 2016 – welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – einzig mangelnde Aufmerksamkeit und eine Sichtbehinderung infolge eines am Innenspiegel befestigten Stofftiers vorgeworfen. Mithin ist einzig dieser dem Beschuldigten vorgeworfene Lebensvorgang bzw. die entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung der Beweiswürdigung der Kammer zu unterziehen. 13. Beurteilung durch die Kammer Anhand der vorliegenden Beweismittel lässt sich der Unfallhergang weitgehend re- konstruieren. Eine exakte und abschliessende Rekonstruktion der Geschehnisse ist dagegen nicht möglich, weshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen ist. Die Privatklägerin führte wiederholt aus, dass sie am Fussgängerstreifen gestan- den sei und geschaut habe, ob ein Fahrzeug komme. Es sei kein Fahrzeug ge- kommen und sie habe begonnen die Strasse zu überqueren (pag. 158, Z. 34-36; pag. 159, Z. 17-19). Sie habe beabsichtigt, gerade über den Fussgängerstreifen zu gehen. Sie sei normal gegangen und nicht gerannt. Sie habe kein Fahrzeug kom- men sehen oder gehört. Sie sei losgegangen und plötzlich sei das Fahrzeug sehr schnell gekommen. Auf Vorhalt, wonach ein Fahrzeug frühestens ab 124 Meter Entfernung gesehen werden könne (vgl. hierzu pag. 125, wonach eine vor dem be- treffenden Fussgängerstreifen stehende Person ein von links herannahendes Fahrzeug frühestens ab einer Entfernung von 124 Metern erkennen könne) und ein Moment vergehe, bis dieses Fahrzeug dann beim Fussgängerstreifen sei und auf Frage wie sie sich das erkläre, antwortete die Privatklägerin erneut, dass sie kein Fahrzeug gesehen habe (pag. 159, Z. 23-44). Anlässlich ihrer Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, dass der Be- schuldigte seinen Blick nicht in Richtung Strasse gerichtet gehabt habe, sondern nach unten («dass er den Kopf nicht gegen oben hatte») geschaut habe, wobei sie nicht gesehen habe, was er in der Hand gehalten habe (pag. 158, Z. 36-38). Diese Aussage der Privatklägerin erstaunt, zumal sie kein Fahrzeug hat kommen sehen und dieses plötzlich und schnell aufgetaucht sei. Zudem führte sie dies erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus. Dabei fragt sich, wie sie den Beschuldigten und dessen Verhalten im finsteren Innern des Fahrzeugs gese- hen haben will und selbst aber keine Reaktion auf diese Wahrnehmung zeigte. Die Ausführungen der Privatklägerin, wonach sie das Fahrzeug des Beschuldigten nicht habe kommen sehen, lassen sich mit den Ausführungen im verkehrstechni- schen Gutachten nicht in Einklang bringen. Demnach habe die Privatklägerin freie Sicht auf den herannahenden Verkehr gehabt (pag. 215). Der Unfallort gestaltet 13 sich derart, dass die Strasse bis hin zum Fussgängerstreifen aus einer Bahnunter- führung ansteigt (pag. 125; pag. 215; pag. 240 [Video]). Aus der Abbildung 3 (Un- fallstelle aus der Einmündung entgegen der Fahrtrichtung gesehen; pag. 216) er- gibt sich für die Privatklägerin auf dem Weg zum Fussgängerstreifen aufgrund des Zauns eine Beeinträchtigung der Sicht auf die Hauptstrasse in Richtung Unter- führung, von welcher der Beschuldigte herannahte. Am Fussgängerstreifen ange- langt, ist die Unfallstelle dagegen in beide Richtungen übersichtlich und weitgehend frei von Sichtbehinderungen. Das verkehrstechnische Gutachten legt schlüssig dar, dass der Bereich des Fussgängerstreifens 124 Meter von der Kollisionsstelle ent- fernt bereits erkennbar ist. Mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h werden für diese Strecke 8.9 Sekunden benötigt. Vom Zeitpunkt, als das Fahrzeug eindeutig durch eine Fussgängerin mit 1.62 Meter Körpergrösse erkannt werden kann, wurden 136 Meter bemessen. Für diese Strecke benötigt ein Fahrzeug mit 50 km/h 9.7 Sekun- den (pag. 222). Sodann haben die Messungen im Rahmen des verkehrstechni- schen Gutachtens ergeben, dass die Kollisionsstelle zwischen 2.2 Meter und 2.6 Meter von der Gehwegkante entfernt gelegen haben muss. In der Minimalvari- ante würde eine Fussgängerin 2.3 Sekunden bei einer Strecke von 2.2 Meter und einer Laufgeschwindigkeit von 3.5 km/h benötigen. In der Maximalvariante – von welcher zu Gunsten des Beschuldigten unbestrittenermassen auszugehen ist – würde eine Fussgängerin dagegen 1.9 Sekunden bei einer Strecke von 2.6 Meter und einer Laufgeschwindigkeit von 5 km/h benötigen (pag. 222). Erstellt ist, dass sich der Beschuldigte mit 50 km/h dem Fussgängerstreifen näherte und hierfür eine Strecke von 136 Metern zurücklegen musste. Die Privatklägerin benötigte dagegen nur 1.9 Sekunden von der Gehwegkante bis zur Kollisionsstelle. Es ist nicht mög- lich, dass der Beschuldigte eine Strecke von 136 Metern bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h in 1.9 Sekunden zurücklegen konnte. Damit musste das Fahrzeug des Beschuldigten für die Privatklägerin zum Zeitpunkt des Betretens des Fussgänger- streifens längst erkennbar gewesen sein. Die Kammer erachtet die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie kein Fahrzeug gesehen hat, als Schutzbehauptung bzw. handelte sie aus reiner Unachtsamkeit heraus. Jedenfalls lassen sich ihre Aussa- gen nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Mithin ist zu Guns- ten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin vor dem Fuss- gängerstreifen nicht angehalten hat und sie diesen unvermittelt betrat. Der Beschuldigte führte dagegen bereits bei der Polizei aus, dass er nicht abge- lenkt gewesen sei. Sein Mobiltelefon habe sich im Handschuhfach befunden, wo es aufgeladen worden sei (pag. 26, Z. 39 u. Z. 43 f.). Dem Einvernahmeprotokoll lässt sich entnehmen, dass sich die einvernehmende Polizistin das Mobiltelefon des Be- schuldigten angeschaut hat. Darauf sei ein Anruf ersichtlich, welcher um 17:55 Uhr – und damit nach dem Unfall – getätigt worden sei. Darüber hinaus seien auf dem Mobiltelefon keine eingehenden oder ausgehenden Nachrichten oder Telefonate ersichtlich gewesen (pag. 26, Z. 46-48). Die Kammer stellt deshalb darauf ab, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon während der Fahrt nicht behändigte oder nutzte und er mithin durch dieses nicht abgelenkt gewesen sein kann. Konkrete Hinweise, wonach der Beschuldigte aus einem anderen Grund den Blick von der Strasse nach unten abgewendet hat, bestehen nicht. 14 Unbestrittenermassen war am Innenspiegel des Fahrzeugs des Beschuldigten ein Stofftier befestigt, welches gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten den Sichtbereich einschränkte. Das Gutachten hält aber gleichermassen fest, dass das Stofftier immer in Bewegung gewesen sei bzw. hin und her gependelt habe. Dies habe zur Folge, dass die Einschränkung nicht immer gleich sei (pag. 225, Frage j.). Die Gutachter stellten die Fahrt mithilfe eines Replikats nach. Auf diesem dem Gutachten beigefügten Video ist ersichtlich, dass das Replikat einen Bereich des Sichtfelds einschränkte. Da sich dieses Replikat – wie auch das Original-Stofftier – während der Fahrt ständig bewegt, werden jeweils andere Stellen des Blickfelds verdeckt. Der Beschuldigte erklärte, dass ihn das Stofftier nicht ein einziges Mal behindert habe. Sein Sichtfeld sei jeweils frei gewesen und er habe sich vor der Fahrt nicht überlegt gehabt, welchen Einfluss das Stofftier haben könne (pag. 157, Z. 10-13). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sich die genaue Position des Stofftiers aufgrund dessen Hin- und Herschwingens zum Unfallzeitpunkt nicht re- konstruieren lässt. Ihre Schlussfolgerung, wonach zu Gunsten des Beschuldigten deshalb davon auszugehen ist, dass das Stofftier im Unfallzeitpunkt keine derartige Sichtbeeinträchtigung verursachte, welche die Privatklägerin verdeckt hätte, ist deshalb nicht zu beanstanden (pag. 365, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung) und entspricht nach Würdigung der Aussagen und des verkehrstechnischen Gutachtens (inkl. der Videos) auch der Ansicht der Kammer. Aus dem verkehrstechnischen Gutachten und aus den diesem Gutachten beigeleg- ten Videoaufnahmen ergibt sich – wie oben bereits ausgeführt – dass auch der Be- schuldigte uneingeschränkte Sicht auf die Strasse und den Fussgängerstreifen ge- habt hat. Der Bereich des Fussgängerstreifens war für den Beschuldigten 124 Me- ter davor erkennbar. Der Beschuldigte selbst war weder durch sein Mobiltelefon noch durch das am Innenspiegel befestigte Stofftier noch aus einem anderen Grund abgelenkt, weshalb davon auszugehen ist, dass er dem weiteren Strassen- verlauf nicht die notwendige Aufmerksamkeit schenkte und die Privatklägerin des- halb trotz der übersichtlichen Verkehrssituation schlicht zu spät wahrgenommen hat. Die Kammer geht sodann davon aus, dass die Privatklägerin – wie ausgeführt – vor dem Fussgängerstreifen nicht angehalten hat. Es ist deshalb auf die im ver- kehrstechnischen Gutachten angenommene Reaktionsaufforderung, d.h. ab Betre- ten des Fussgängerstreifens, sowie auf die im verkehrstechnischen Gutachten an- genommene Reaktionszeit von 1.04 Sekunden abzustellen. Entgegen den Aus- führungen von Rechtsanwalt Dr. D.________ ist nicht von einer mittleren Reakti- onszeit von 0.6 bis 0.7 Sekunden auszugehen, zumal weder das Nichtanpassen der Geschwindigkeit noch die fehlende Bremsbereitschaft von der Anklage erfasst sind. 14. Erwiesener Sachverhalt Gestützt auf die voranstehende Beweiswürdigung ist – zusätzlich zum unbestritte- nen Sachverhalt (vgl. Ziff. 7 hiervor) – davon auszugehen, dass die Unfallstelle in beide Richtungen frei von Sichtbehinderungen gewesen ist. Für die Privatklägerin war der herannahende Verkehr bis zu einer Entfernung von 136 Metern erkennbar. Ferner ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin vor dem Fussgängerstreifen nicht angehalten hat, sondern sie diesen unvermittelt betreten hat. Damit bestand 15 für den Beschuldigten die Reaktionsaufforderung erst ab diesem Zeitpunkt, d.h. ab dem Betreten des Fussgängerstreifens durch die Privatklägerin. Folglich ist auf die im verkehrstechnischen Gutachten aufgeführte Reaktionszeit von 1.04 Sekunden abzustellen. Auch der Beschuldigte hatte ab einer Distanz von 124 Metern freie Sicht auf den Fussgängerstreifen. Der Beschuldigte selbst war nicht abgelenkt, weshalb davon auszugehen ist, dass er dem weiteren Strassenverlauf nicht die notwendige Aufmerksamkeit schenkte und die Privatklägerin deshalb trotz der übersichtlichen Verkehrssituation schlicht zu spät wahrgenommen hat. IV. Rechtliche Würdigung 15. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz machte zunächst allgemeine theoretische Ausführungen zu Art. 125 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 122 StGB und kommt zum Schluss, dass die Verletzungen der Privatklägerin aufgrund der ihr zugesprochenen Integritätsentschädigung zu ei- ner dauernden Gebrechlichkeit geführt hätten. Im Übrigen erscheine die Gesamt- heit der von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen, insbesondere aufgrund der vielen notwendigen Operationen und der langen Behandlungsdauer sowie der benötigten psychologischen Betreuung als derart schwere Schädigung des Kör- pers, dass sie unabhängig von einer Unbrauchbarmachung der Beine bzw. einer dauernden Gebrechlichkeit mit den Beispielsschädigungen von Art. 122 Abs. 2 StGB vergleichbar seien. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung sei mithin erfüllt (pag. 366 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In subjektiver Hinsicht stand für die Vorinstanz ausser Frage, dass das Handeln des Beschuldigten, das Herannahen mit seinem Auto und die darauffolgende Kolli- sion zwischen Letzterem und der Privatklägerin eine absolut notwendige Bedin- gung für die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen darstellt. Wäre das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug nicht mit der Privatklägerin kollidiert, wäre die Privatklägerin nicht verletzt worden (pag. 368, S. 18 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte die ihm ob- liegende Sorgfaltspflicht – vor dem Fussgängerstreifen so zu fahren, dass er gege- benenfalls hätte anhalten können, um Fussgängern den Vortritt zu gewähren, wenn diese sich auf dem Fussgängerstreifen befinden oder im Begriff seien, diesen zu betreten – prima vista verletzt habe. Indessen halte das Gutachten schlüssig fest, dass es – in der maximalen Variante gerechnet, von welcher zu Gunsten des Be- schuldigten auszugehen sei – physikalisch nicht möglich gewesen sei, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand hätte brin- gen können, nachdem die Privatklägerin durch Betreten des Fussgängerstreifens ihre Absicht, diesen zu überqueren, kund getan gehabt habe. Da in diesen Fällen das Vortrittsrecht des Fussgängers hinter dasjenige des Strassenbenutzers zurück- trete, habe der Beschuldigte diese Sorgfaltspflicht gerade nicht verletzt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin durch das Betreten des Fussgän- gerstreifens in einem Zeitpunkt, als dem Beschuldigten ein Anhalten seines Fahr- zeugs nicht mehr möglich gewesen sei, ihrerseits eine Verkehrsregel und somit ei- ne Sorgfaltspflicht verletzt habe (pag. 369, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbe- 16 gründung). Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass es für den Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens vorhersehbar gewesen sei, dass er durch sein Verhalten einen Erfolg wie den eingetretenen ha- be herbeiführen bzw. mindestens begünstigen können. Dagegen hätte sich der Ein- tritt des Erfolgs – die schweren Verletzungen der Privatklägerin – nicht nur mit ei- nem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, sondern ganz sicher nicht abwenden las- sen, selbst wenn der Beschuldigte – was er eben gerade nicht getan habe – sorg- faltswidrig gehandelt hätte. Die Vorinstanz gelangte mithin zum Ergebnis, dass der subjektive Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung mangels Sorg- faltspflichtverletzung des Beschuldigten und Vermeidbarkeit des Geschehenen nicht erfüllt sei (pag. 370, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16. Allgemeines zur fahrlässigen schweren Körperverletzung Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Men- schen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Nach einhelliger Lehre und Praxis ist eine Körperverletzung schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt. Die Qualifikation als schwere Kör- perverletzung hat bei fahrlässiger Begehung zwar keine Auswirkungen auf den Strafrahmen, bewirkt aber den Wegfall des Antragserfordernisses; der Täter wird von Amtes wegen verfolgt (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 125). Eine schwere Köperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB liegt vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird (Abs. 1), wenn der Körper, ein wichtiges Or- gan oder ein Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht, das Gesicht eines Menschen arg oder bleibend entstellt wird (Abs. 2), oder wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Abs. 3). Absatz 3 stellt eine Generalklausel dar, mit welcher Fälle erfasst werden sollen, welche den unter Absatz 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsicht- lich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Einzubeziehen sind damit auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, die in den Fallgruppen nach Absatz 2 nicht genannt werden. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbe- sondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen. So kann, wenn zwar nicht direkt eine bleibende Ar- beitsunfähigkeit oder eine irreversible gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Absatz 2 vorliegt, dann auf schwere Körperverletzung erkannt werden, wenn der Grad der Beeinträchtigung doch erheblich ist, die wenigstens teilweise Heilung lange Zeit dauerte und überdies grosse Schmerzen verursachte. Insbesondere kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, diese Qualifikation in der ge- samtheitlichen Würdigung rechtfertigen. 17 In subjektiver Hinsicht müssen die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) gegeben sein (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 6 zu Art. 125). 17. Subsumtion 17.1 Schwere Körperverletzung Im Sinne der obigen Ausführungen muss die Privatklägerin i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB somit zunächst in objektiver Hinsicht an ihrem Körper oder ihrer Gesundheit schwer geschädigt worden sein. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, weshalb die von der Privatklägerin erlitte- nen Verletzungen als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. Dies wird seitens der Parteien auch nicht weiter bestritten. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag, 366 f., S. 16 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 17.2 Natürliche und adäquate Kausalität Die Zurechenbarkeit des Erfolgs erfordert zunächst als notwendige, nicht aber hin- reichende Voraussetzung, dass die in Frage stehende Handlung ihn verursacht hat. Dabei wiegt nach der sogenannten Äquivalenztheorie das Setzen jeder Bedin- gung gleich viel, auch einer noch so entfernten oder unbedeutenden, sofern sie bloss als eine «conditio sine qua non» erscheint, das heisst nicht weggedacht wer- den kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, N. 90 zu Art. 12). Die bundesgerichtliche Praxis fordert überdies adäquate Kausalität: Es wird gefragt, ob das Verhalten des Täters geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen (TRECHSEL, in: Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 26 zu Art. 12). Vorliegend stellt das Handeln des Beschuldigten eine notwendige Bedingung für die Kollision und die daraus folgenden Verletzungen der Privatklägerin dar. Der Beschuldigte fuhr mit seinem Fahrzeug auf der F.________(Strasse) in E.________(Ortschaft), als er mit der sich auf dem Fussgängerstreifen befinden- den Privatklägerin kollidierte. Dass die schweren Verletzungen der Privatklägerin natürlich kausal durch das Verhalten des Beschuldigten hervorgerufen wurden, ist evident. Die Verletzungen sind eine Folge der Kollision. 17.3 Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit Der Umfang der Sorgfalt, welche der Beschuldigte zu beachten hatte, richtet sich nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes. Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil des Bundesgerichts 6S.80/2002 vom 30.05.2002 E. 3 bb). Nach Art. 33 SVG ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemes- sener Weise zu ermöglichen (Abs. 1). Der Fahrzeugführer hat vor Fussgängerstrei- fen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgän- 18 gern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Be- griff sind, ihn zu betreten (Abs. 2). Diese Regelung wird durch Art. 6 Abs. 1 VRV konkretisiert, wonach der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsre- gelung jedem Fussgänger den Vortritt gewähren muss, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VRV). Die Fussgänger ha- ben den Vortritt auf dem Fussgängerstreifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 SVG und Art. 47 Abs. 2 Satz 1 VRV). Sie dürfen vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es ohne ein brüskes Bremsmanöver nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV). Er muss gemäss der Rechtsprechung Sicht auf die gesamte Strasse und den Geh- steig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat, sofern dies nicht der Fall ist, die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er jederzeit bei auftauchenden Fussgängern anhalten kann. Befinden sich Fussgänger in der Nähe des Fussgän- gerstreifens, muss der Fahrzeugführer diesen erhöhte Aufmerksamkeit zuwenden. Er muss Bremsbereitschaft erstellen und die Geschwindigkeit reduzieren, wenn diese ihre Absicht kundtun, den Fussgängerstreifen überqueren zu wollen, oder wenn deren Absicht unklar ist. Der Fahrzeugführer ist in der Regel demgegenüber nicht gehalten, vor dem Fussgängerstreifen abzubremsen, wenn sich keine Fuss- gänger in der Nähe aufhalten, wenn ein unerwartetes Auftauchen von Fussgängern ausgeschlossen werden kann oder wenn man ihm klar zu verstehen gibt, dass er den Vortritt beanspruchen kann. Der blosse Umstand, dass sich eine erwachsene Person auf dem Trottoir parallel zur Fahrbahn eilenden Schrittes in Richtung eines Fussgängerstreifens bewegt, verpflichtet den Fahrzeugführer nicht, seine Ge- schwindigkeit 7 bis 8 Meter bevor diese den Fussgängerstreifen erreicht auf weni- ger als die innerorts erlaubten 50 km/h zu reduzieren, wenn keine Anzeichen be- stehen, dass der Fussgänger die Strasse überqueren will. Diese von der Recht- sprechung entwickelten Grundsätze gelten auch bei starkem Verkehrsaufkommen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassen- benützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Der Fahrzeugführer, der sich einem Fussgängerstreifen nähert, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die Fussgänger korrekt verhalten. Verhält sich ein Fussgänger pflichtwidrig und betritt er den Fussgängerstreifen zu einem Zeitpunkt, indem das Vortrittsrecht bereits auf den Fahrzeugführer übergegangen ist, muss dieser dennoch sofort re- agieren und alles in seiner Macht Liegende tun, um einen Unfall zu verhindern, sei es durch eine Vollbremsung, ein Ausweichmanöver oder durch Betätigung der Hu- pe (Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.4.1 ff.). Vorliegend ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte die zulässige Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritt und er mit unverminderter Ge- schwindigkeit und durchschnittlicher Bremsbereitschaft auf den Fussgängerstreifen 19 zugefahren ist. Weiter ist erstellt, dass weder der Beschuldigte noch die Privatklä- gerin zum Unfallzeitpunkt abgelenkt gewesen sind. Weiter ist erstellt, dass der Be- schuldigte ab einer Distanz von 124 Metern freie Sicht auf den Fussgängerstreifen hatte. Wäre der Beschuldigte beim Zufahren auf den Fussgängerstreifen bzw. beim Herannahen an den Fussgängerstreifen pflichtgemäss aufmerksam gewesen, hätte er die Privatklägerin wahrnehmen können und müssen. Wer wie der Beschuldigte ortskundig ist, weiss dass jederzeit mit Fussgängern zu rechnen ist. Nach dem Ge- sagten hat der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten Art. 33 Abs. 2 SVG verletzt. Es liegt damit eine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Auch der Privatklägerin wäre es möglich gewesen, das Fahrzeug des Beschuldig- ten vor Betreten des Fussgängerstreifens zu erblicken, weshalb letztlich zu Guns- ten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass diese den Fussgängerstreifen unversehens und ohne auf den herannahenden Strassenverkehr zu achten, betre- ten hat. Wäre die Privatklägerin am Fussgängerstreifen gestanden, hätte sie den Personenwagen 9.7 Sekunden (bezogen auf Position A des Fahrzeugs im Plan) 136 Meter vor dem Beginn des Fussgängerstreifens vor der Kollision wahrnehmen oder zumindest sein Abblendlicht erkennen können. 17.4 Voraussehbarkeit Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Ein überraschendes und damit pflichtwidriges Betreten des Fussgängerstreifens durch Kinder oder auch Erwach- sene liegt nach der Rechtsprechung nicht derart weit ausserhalb der normalen Le- benserfahrung, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden muss. Es be- gründet kein Drittverschulden, das derart schwer wiegt, dass es als wahrschein- lichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint und den Tatbeitrag des Fahrzeugführers, welcher seine Geschwindigkeit zu Unrecht nicht mässigt und kei- ne erhöhte Bremsbereitschaft erstellt, in den Hintergrund drängt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 6.2). Der Beschuldigte kannte die Ortsverhältnisse und wusste, dass nach der Unter- führung ein Fussgängerstreifen folgen wird und sich dort Fussgänger aufhalten können. Zudem war dieser mit dem Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» gekennzeichnet. Indem sich der Beschuldigte dem Fussgängerstreifen mit nicht ausreichender Aufmerksamkeit näherte und die Privatklägerin erst ganz kurz vor der Kollision wahrnahm, war für ihn die Kollisionsmöglichkeit voraussehbar. Die Voraussehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass die als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (Urteil des Bundesgericht 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.2). Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass die Privatkläge- rin durch das Betreten des Fussgängerstreifens in einem Zeitpunkt, als dem Be- schuldigten ein Anhalten seines Fahrzeugs nicht mehr möglich war, ihrerseits eine 20 Verkehrsregel und somit eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Die Sorgfaltspflicht des Beschuldigten wird jedoch durch das Verhalten der Privatklägerin nicht aufgeho- ben. Ein überraschendes und damit pflichtwidriges Betreten des Fussgängerstrei- fens liegt nicht derart weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden muss. Es begründet kein Drittverschulden, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint und den Tatbeitrag des Beschuldigten in den Hintergrund drängt. 17.5 Vermeidbarkeit Schliesslich ist zu prüfen, ob die Kollision und die sich hieraus ergebenden schwe- ren Verletzungen der Privatklägerin für den Beschuldigten vermeidbar gewesen wären. Wie Rechtsanwalt D.________ zutreffend ausführt, ist nicht die Vermeidbarkeit der Kollision, sondern diejenige der schweren Körperverletzung massgebend. Dem- nach gilt die Körperverletzung auch dann als vermeidbar, wenn es bei sorgfalts- gemässem Verhalten des Fahrzeuglenkers mit grösster Wahrscheinlichkeit zu ei- ner geringeren Verletzung gekommen wäre (Entscheid des Bundesgerichts 6S.107/2007 vom 11. Juni 2007 E. 2.2.5). Hierzu bringt Rechtsanwalt D.________ mit Bezug auf das verkehrstechnische Gutachten vor, dass die Kollisionsgeschwin- digkeit 26 km/h betragen hätte, hätte der Beschuldigte mit der Reaktion begonnen, als die Privatklägerin die Strasse betreten habe. Damit sei gemäss Rechtsanwalt D.________ erstellt, dass bei unverzüglicher Vollbremsung die Kollision viel weni- ger heftig ausgefallen wäre und die Privatklägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weniger schwere Verletzungen davon getragen hätte (pag. 420 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h sind Becken- und Beinbrüche, ab einer solchen von 45 km/h tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich (BGE 121 II 127 E. 4b). Vorliegend ist deshalb nicht davon auszugehen, dass bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 26 km/h mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weniger schwere Verletzungen als bei einer solchen Geschwindigkeit zwischen 39 km/h und 44 km/h resultiert hätten. Die Privatklägerin erlitt schwergewichtig markante Beinverletzungen. Das Argument von Rechtsanwalt D.________ greift mithin zu kurz. Das verkehrstechnische Gutachten hält fest, dass die Kollision in der maximalen Variante der errechneten Bandbreite – auf welche zu Gunsten des Beschuldigten abzustellen ist – weder zeitlich noch räumlich vermeidbar gewesen wäre (pag. 223). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschuldigte demnach selbst bei einer früheren Reaktion bzw. bei einer geringeren Ausgangsgeschwin- digkeit nicht vor dem Kollisionspunkt hätte anhalten können (räumliche Vermeid- barkeit) resp. die Privatklägerin bei einer früheren Reaktion des Beschuldigten bzw. einer geringeren Geschwindigkeit von dessen Fahrzeug den Gefahrenbereich nicht schon wieder verlassen gehabt hätte (zeitliche Vermeidbarkeit; pag. 358 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 222 f.). Das Fahrzeug des Beschuldigten befand sich, als die Privatklägerin den Fussgän- gerstreifen betrat, 25.8 bis 30.7 Meter weit entfernt. Seine Reaktion begann, als die Privatklägerin 0.7 Meter von der Gehwegkante entfernt war. Sie hat den Fussgän- 21 gerstreifen 1.9 bis 2.3 Sekunden vor der Kollision betreten. Der Anhalteweg dage- gen betrug 27.9 bis 29.6 Meter und der Beschuldigte wäre 0.21 Sekunden später am Kollisionspunkt angekommen (falls er mit der Reaktion begonnen hätte, als die Privatklägerin die Strasse betrat), weshalb die Kollision weder zeitlich noch räum- lich vermeidbar gewesen ist (pag. 225 f.). Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs hätte sich nicht abwenden lassen und war damit nicht vermeidbar. 18. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kammer – bei vorliegender unglückli- cher Konstellation – zum Schluss gelangt, dass sich der Beschuldigte eine Sorg- faltspflichtverletzung vorzuwerfen hat, dass aber zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sich die Kollision – selbst bei Beachtung der gebote- nen Sorgfalt – nicht mehr hat vermeiden lassen. Der Beschuldigte ist daher – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 1. Dezember 2014 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, freizusprechen. V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich von der Anschuldigung der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und das Verfahren wegen Führens ei- nes nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs wird eingestellt, weshalb dieser in beiden Instanzen als obsiegend gilt. Bei vorliegender Sachlage und die- sem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 12‘394.60 dem Kanon Bern aufzuerlegen. Oberinstanzlich hat allein die Privatklägerin Berufung erhoben. Für die aufgrund der Anschlussberufung erfolgten Verfahrenseinstellung betreffend das Führen ei- nes nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges rechtfertigt sich keine be- sondere Kostenausscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf die Teilnah- me am Verfahren verzichtet. Gemessen an den gestellten Anträgen ist die Privat- klägerin als vollständig unterliegend zu bezeichnen, weshalb ihr die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, aufzuerlegen sind (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 20. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte 22 sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Beschuldigte obsiegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. In Bestätigung des Entschädigungspunktes für das erstinstanzliche Verfahren ist dem obsiegenden Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte gemäss der von Fürsprecher B.________ eingereichten und für angemes- sen erachteten Kostennote vom 18. Januar 2018 (pag. 335 f.) eine Entschädigung von CHF 7‘866.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, jedoch ohne Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten für allfällige wirtschaftli- chen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Entschädigung des obsiegenden Beschuldigten für die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird gemäss der von Fürsprecher B.________ eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 19. Juli 2019 (pag. 471) auf CHF 3‘348.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Während die im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten vom Staat zu tra- gen sind, sind die dem Beschuldigten in oberer Instanz entstandenen Parteikosten in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO der Privatklägerin aufzuerlegen (BGE 139 IV 45 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3 m.H.). Die Privatklägerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens weder erst- noch obe- rinstanzlich Anspruch auf eine Entschädigung. 23 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges, angeblich begangen am 1. Dezember 2014 in E.________, wird eingestellt. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der fahrlässigen schweren Körperverletzung, angeblich began- gen am 1. Dezember 2014 in E.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________. III. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12‘394.60 werden dem Kanton Bern auferlegt. 2. Für das erstinstanzliche Verfahren wird A.________ durch den Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 7‘866.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet. IV. 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 werden der Privatklä- gerin C.________ zur Bezahlung auferlegt. 2. Die Privatklägerin C.________ wird verpflichtet, A.________ eine Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 3‘348.50 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) für die angemessen Ausübung seiner Verfahrensrechte zu bezahlen. V. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher und Notar B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, administrative Verkehrssicherheit (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 24 - der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 11. März 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 25