Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Entscheid noch nach altem Recht erfolgte. Art. 36 Abs. 3 aStGB, der in gewissen Fällen die Möglichkeit der Sistierung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe durch das Gericht vorsah, wurde per 31. Dezember 2017 aufgehoben (AS 2016 1249). Ausserdem vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, der Strafvollzug könne trotz Umwandlung durch nachträgliche teilweise Bezahlung der Geldstrafe in entsprechendem Umfang vermieden werden (vgl. DOLGE, a.a.O., N. 16 zu Art.