20. Die Frage, ob nach dem Aufgebot zum Strafantritt noch Ratenzahlungen möglich sind, womit der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe noch abgewendet werden oder allenfalls verkürzt werden kann, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offengelassen werden. Sowohl die BVD als auch die Vorinstanz verneinten die Möglichkeit