an die BVD. Die BVD bot in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2019 den Beschwerdeführer zum Strafantritt auf, machte in dieser Verfügung jedoch keine Ausführungen über die (Un-)Einbringlichkeit der Geldstrafe und der Busse. Vorliegend sind in den Akten keine Hinweise auf Vollzugsbemühungen nach Art. 35 StGB aufzufinden. Auch fehlt ein Betreibungsregisterauszug oder ein Verlustschein. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben erwerbstätig ist und seit dem 21. März 2019 scheinbar in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht (vgl. Arbeitsvertrag pag. 9 ff.) und mittlerweile Ratenzahlungen an die BVD getätigt hat (pag.