19. Der Beschwerdeführer hat sowohl die mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. Dezember 2015 in der Höhe von CHF 3‘600.00 verhängte Geldstrafe, wie auch die mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. Januar 2017 in der Höhe von CHF 180.00 verhängte Busse nicht bezahlt. Den vorhandenen Akten ist nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Erhalt des Aufgebots zum Strafantritt vom 21. Februar 2019 Ratenzahlungen anbot. Gemäss den eingereichten Bankunterlagen machte er am 2. April 2019 eine Überweisung von CHF 500.00 (keine Buchungsbestätigung, pag. 31) und am 26. April 2019 von CHF 280.00 (pag. 33) an die BVD.