18. Der Vollzug einer Geldstrafe richtet sich nach Art. 35 StGB. Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Zahlungsfrist, kann Ratenzahlungen anordnen und ordnet die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 StGB tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Die Umwandlung ergibt sich direkt aus dem Gesetz und dem zu vollziehenden Urteil. Die Vollzugsbehörde hat lediglich zu prüfen, ob die Geldstrafe uneinbringlich ist.