17. Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sind die Kantone verpflichtet, auf Grund des StGB gefällte, rechtskräftige Urteile zu vollziehen (TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 372 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Gemäss Art. 106 Abs. 5 StGB sind auf den Voll-