16. Es ist zu prüfen, ob das Aufgebot des Beschwerdeführers zum Strafantritt rechtmässig war. Falls dies zu bejahen ist, ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt den Vollzug der Geldstrafe und der Busse in der Form einer Freiheitsstrafe noch durch Ratenzahlungen abwenden kann.