2 10. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (pag. 89 f.). 11. Innert der mit Verfügung vom 27. Mai 2019 gewährten Frist gelangte beim Obergericht keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Die Verfahrensleitung erachtete mit Verfügung vom 25. Juni 2019 den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 99 f.).