8. Die Verfahrensleitung forderte die Generalstaatsanwaltschaft per Verfügung vom 17. Mai 2019 auf, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 6. Mai 2019 und zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Mai 2019 einzureichen (pag. 23 f.). 9. Mit Brief vom 18. Mai 2019 teilte der Beschwerdeführer unaufgefordert mit, er habe eine neue Stelle. Wenn er ins Gefängnis komme, verliere er seine Stelle. Er zahle weiter mit Raten (pag. 29). Zudem reichte er Belege zu erfolgten Ratenzahlungen sowie seinen Lebenslauf mit Beilagen ein (pag. 31 ff.).