Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 19 185 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juli 2019 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin i.V. Hagnauer Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirekti- on des Kantons Bern vom 02.05.2019 (2019.POMGS.237) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2015 (O 2015 10830) verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen (versuchter) Brandstiftung zu einer Gelds- trafe von 60 Tagessätzen à CHF 60.00. Mit Strafbefehl vom 25. Januar 2017 (O 2017 273) verurteilte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen unan- ständigen Benehmens mit Nachruhestörung (leichter Fall) zu einer Busse von CHF 180.00. 2. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) den Beschwerdeführer zum Strafantritt per 29. April 2019 betreffend den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe von 60 Tagen und für die Busse von 2 Tagen auf. Es geht um den Vollzug einer Ersatzfreiheits- strafe von insgesamt 62 Tagen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 6 f.). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. März 2019 bei der Polizei- und Mi- litärdirektion des Kantons Bern (POM) Beschwerde, wobei er sinngemäss die Auf- hebung der Verfügung der BVD vom 21. Februar 2019 und die Begleichung der Geldstrafe und der Busse in Raten beantragte (vgl. amtliche Akten POM pag. 003). 4. Mit Entscheid vom 2. Mai 2019 wies die POM die Beschwerde ab (vgl. Akten POM pag. 15 ff.). 5. Am 6. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 2. Mai 2019 und verlangte sinngemäss (vgl. pag. 1 und pag. 29), der Entscheid der POM sei aufzuheben und es sei ihm die Bezahlung in Raten zu gewähren. 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 10. Mai 2019 das Be- schwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme so- wie die Vorakten einzureichen (pag. 15 f.). 7. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (pag. 21). 8. Die Verfahrensleitung forderte die Generalstaatsanwaltschaft per Verfügung vom 17. Mai 2019 auf, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 6. Mai 2019 und zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Mai 2019 einzureichen (pag. 23 f.). 9. Mit Brief vom 18. Mai 2019 teilte der Beschwerdeführer unaufgefordert mit, er habe eine neue Stelle. Wenn er ins Gefängnis komme, verliere er seine Stelle. Er zahle weiter mit Raten (pag. 29). Zudem reichte er Belege zu erfolgten Ratenzahlungen sowie seinen Lebenslauf mit Beilagen ein (pag. 31 ff.). 2 10. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (pag. 89 f.). 11. Innert der mit Verfügung vom 27. Mai 2019 gewährten Frist gelangte beim Oberge- richt keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Die Verfahrensleitung er- achtete mit Verfügung vom 25. Juni 2019 den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 99 f.). 12. Mit Brief vom 26. Juni 2019 (Postaufgabe) sandte der Beschwerdeführer die Verfü- gung vom 25. Juni 2019 erneut mit dem Vermerk, dass er den Betrag nur in Raten zahlen könne, zurück und reichte Beilagen ein (pag. 107 ff.). Die übrigen Parteien erhielten diese mit Verfügung vom 1. Juli 2019 zur Kenntnisnahme (pag. 119). II. Formelles 13. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kanto- nale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besondere Bestimmung enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 14. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 15. Auf die Beschwerde vom 6. Mai 2019 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 16. Es ist zu prüfen, ob das Aufgebot des Beschwerdeführers zum Strafantritt recht- mässig war. Falls dies zu bejahen ist, ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdefüh- rer im jetzigen Zeitpunkt den Vollzug der Geldstrafe und der Busse in der Form ei- ner Freiheitsstrafe noch durch Ratenzahlungen abwenden kann. 17. Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem- ber 1937 (StGB; SR 311.0) sind die Kantone verpflichtet, auf Grund des StGB ge- fällte, rechtskräftige Urteile zu vollziehen (TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 372 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Gemäss Art. 106 Abs. 5 StGB sind auf den Voll- 3 zug und die Umwandlung von Bussen die Art. 35 und 36 Abs. 2 StGB und nach Lehre und Praxis auch Art. 36 Abs. 1, Satz 1 sinngemäss anwendbar. 18. Der Vollzug einer Geldstrafe richtet sich nach Art. 35 StGB. Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Zahlungsfrist, kann Ratenzahlungen anordnen und ordnet die Be- treibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 StGB tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Die Umwandlung ergibt sich direkt aus dem Gesetz und dem zu vollziehenden Urteil. Die Vollzugsbehörde hat lediglich zu prü- fen, ob die Geldstrafe uneinbringlich ist. Ist dies der Fall, bietet sie den Verurteilten direkt zum Strafantritt auf (ANETTE DOLGE, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 36 StGB). Mit dem Aufgebot zum Strafantritt hat die BVD somit auch implizit die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und der Busse festgestellt. Die Umwandlung der Strafen ist somit Teil des Anfechtungsobjektes bzw. des Streitge- genstandes im vorliegenden Verfahren. 19. Der Beschwerdeführer hat sowohl die mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. De- zember 2015 in der Höhe von CHF 3‘600.00 verhängte Geldstrafe, wie auch die mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. Januar 2017 in der Höhe von CHF 180.00 ver- hängte Busse nicht bezahlt. Den vorhandenen Akten ist nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Erhalt des Aufgebots zum Strafantritt vom 21. Februar 2019 Ratenzahlungen anbot. Gemäss den eingereichten Bankunterlagen machte er am 2. April 2019 eine Überweisung von CHF 500.00 (keine Buchungs- bestätigung, pag. 31) und am 26. April 2019 von CHF 280.00 (pag. 33) an die BVD. Die BVD bot in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2019 den Beschwerdeführer zum Strafantritt auf, machte in dieser Verfügung jedoch keine Ausführungen über die (Un-)Einbringlichkeit der Geldstrafe und der Busse. Vorliegend sind in den Akten keine Hinweise auf Vollzugsbemühungen nach Art. 35 StGB aufzufinden. Auch fehlt ein Betreibungsregisterauszug oder ein Verlustschein. Da der Beschwerdefüh- rer gemäss seinen Angaben erwerbstätig ist und seit dem 21. März 2019 scheinbar in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht (vgl. Arbeitsvertrag pag. 9 ff.) und mittlerweile Ratenzahlungen an die BVD getätigt hat (pag. 31 ff.), ist die Unein- bringlichkeit nicht von vornherein offensichtlich. Bei dieser Aktenlage ist für die Kammer nicht überprüfbar, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Aufgebot des Beschwerdeführers zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gegeben waren. Be- reits die POM hätte auf Beschwerde hin die Frage der Uneinbringlichkeit der Gelds- trafe und der Busse überprüfen müssen. Dafür wären beim Busseninkasso die notwendigen Unterlagen einzuholen gewesen. Die Kammer vermag diese fehlende Überprüfung nicht zu heilen, da dem Beschwerdeführer ansonsten eine Instanz verloren ginge. Die Beschwerde wird somit gutgeheissen und zur Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe und der Busse an die Vorinstanz zurückgewiesen. 20. Die Frage, ob nach dem Aufgebot zum Strafantritt noch Ratenzahlungen möglich sind, womit der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe noch abgewendet werden oder al- lenfalls verkürzt werden kann, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offenge- lassen werden. Sowohl die BVD als auch die Vorinstanz verneinten die Möglichkeit 4 der Ratenzahlung nach erfolgtem Aufgebot zum Strafantritt. Die POM verwies da- bei auf den Entscheid der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. März 2011, wonach Zahlungserleichterungen bzw. Ratenzahlungen nach der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr vorgesehen seien (SK 11 13). Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Entscheid noch nach altem Recht erfolgte. Art. 36 Abs. 3 aStGB, der in gewissen Fällen die Möglichkeit der Sistierung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe durch das Gericht vorsah, wurde per 31. Dezem- ber 2017 aufgehoben (AS 2016 1249). Ausserdem vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, der Strafvollzug könne trotz Umwandlung durch nachträgliche teilweise Bezahlung der Geldstrafe in entsprechendem Umfang vermieden werden (vgl. DOLGE, a.a.O., N. 16 zu Art. 36 StGB). Andererseits ist nach Auffassung der Kam- mer zu berücksichtigen, inwiefern oder wie lange der Beschwerdeführer im voran- gegangen Vollzugsverfahren bereits die Möglichkeit hatte, Ratenzahlungen zu leis- ten. Das wird sich ebenfalls aus den zu edierenden Unterlagen des Busseninkas- sos ergeben. Diese Umstände sind in einem neuen Entscheid in die Erwägungen miteinzubeziehen. IV. Kostenfolgen 21. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorinstanzlichen Ver- fahrens von CHF 200.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1‘000.00, zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG sowie Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 5 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion 2019.POMGS.237 vom 2. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 200.00 und für das oberin- stanzliche Beschwerdeverfahren von CHF 1‘000.00 werden vom Kanton Bern ge- tragen. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 25. Juli 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hagnauer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6