der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren auf Autobahn, begangen am 16. Juni 2018 in Bern (Verzweigung Bern-Neufeld-Weyermannshaus), und in Anwendung der Art. 34 Abs. 4 und 90 Abs. 2 SVG Art. 12 Abs. 1 VRV Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 47 StGB Art. 426 und 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend total CHF 1‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt.