Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘020.00 sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO ebenfalls vom Beschuldigten zu tragen. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).