V. Kosten und Entschädigung Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘000.00 aufzuerlegen sind (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets VKD; BSG 161.12; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern vom 23. April 2018). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art.