Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Mit Blick auf den spezialpräventiven Charakter der Verbindungsbusse und auf die Schnittstellenproblematik sind vorliegend praxisgemäss ein Fünftel der Strafeinheiten als zu bezahlende Verbindungsbusse auszusprechen. Bei der vorliegenden Strafhöhe von 25 Strafeinheiten bzw. 20 Tagessätzen zu CHF 80.00 beläuft sich die Verbindungsbusse auf CHF 400.00 (mit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle schuldhafter Nichtzahlung).