Diese straf- und massnahmenrechtliche Vorbelastung im Bereich des Strassenverkehrs strapaziert die Legalprognose des Beschuldigten im Bereich der Strassenverkehrsdelikte schwer. Weil jedoch keine weiteren belastenden Indizien ersichtlich sind, kann vorab aufgrund der persönlichen Verhältnisse und dem drohenden Ausweisentzug gerade noch auf ein aktuelles Fehlen einer eigentlichen Schlechtprognose in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte geschlossen werden und dem Beschuldigten – wie von der Vorinstanz und entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – nochmals der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt wer-