Was den automobilistischen Leumund des Beschuldigten angeht, wurde bereits oben (E. IV.4) festgehalten, dass gegen ihn zahlreiche Administrativmassnahmen verhängt wurden, welche in einem mehrjährigen Ausweisentzug, verkehrspsychologischen Massnahmen sowie dem Wiederholen der Fahrprüfung mündeten. Diese straf- und massnahmenrechtliche Vorbelastung im Bereich des Strassenverkehrs strapaziert die Legalprognose des Beschuldigten im Bereich der Strassenverkehrsdelikte schwer.