Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Famili- en- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 und 3 StGB). Nach eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte monatlich ein Nettoeinkommen von CHF 4‘700.00, seine Lebenspartnerin ein solches von CHF 3‘800.00 (pag. 206). Daneben zahle er Unterhaltsbeiträge (mutmasslich an seine Kinder) von monatlich CHF 1‘000.00.